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AGB

HOB Holding GmbH Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Geltung

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass es einer ausdrücklichen Einbeziehung im Einzelfall bedarf.
  2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprechen.

 

II. Bestellungen und Aufträge

  1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an unsere Angebote für die Dauer einer Woche nach dem Angebotsdatum gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme durch den Lieferanten ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
  2. Unsere Einkaufsmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  3. Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung oder Leistung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 5 Werktagen vor dem vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin zu ändern.
  4. Die Rechte des Lieferanten aus den mit uns geschlossenen Verträgen sind nicht ohne unsere Zustimmung übertragbar.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und gilt als Festpreis. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die vereinbarten Preise frei Bestimmungsort einschließlich Verpackung, Transport und Versicherung.
  2. Rechnungen des Lieferanten sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto und innerhalb von 30 Tagen netto, jeweils gerechnet ab dem Tag der Lieferung, Abnahme bzw. Leistungserbringung oder, sofern später, dem Tag des Rechnungseingangs.
  3. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen hat der Lieferant stets unsere Auftrags-Nr., die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung verzögern, verlängern sich die im vorstehenden Absatz genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
  4. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von maximal 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.

 

IV. Lieferung

  1. Die in unserer Bestellung angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten sind verbindlich. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sind nicht zulässig.
  2. Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung des Lieferanten ist, sofern nicht anders vereinbart, unser Firmensitz. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst mit übergabe der Ware am vereinbarten Bestimmungsort auf uns über.
  3. Bei Warenversand sind gleichzeitig Versandanzeigen per Fax oder E-Mail an uns abzusenden. Der Lieferant hat sämtliche für die Lieferung erforderlichen Begleitpapiere, insbesondere Fracht- und Zolldokumente, sowie alle für die Sicherheit der Ware notwendigen Dokumente beizufügen. Verpackungen hat der Lieferant auf Verlangen für uns kostenlos zurückzunehmen.
  4. Sobald der Lieferant erkennt, dass er die Liefer-/Leistungszeit nicht einhalten kann, hat er uns hierüber unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu informieren. Im Falle des Lieferantenverzugs sind wir berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Androhung für jede angefangene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, insgesamt höchstens 5 % des jeweiligen Auftragswertes, zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (unter Anrechnung der Vertragsstrafe) bleibt vorbehalten.
  5. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Lieferant nur berechtigt, soweit seine Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

V. Gewährleistung

  1. Die kaufmännische Rügefrist ist jedenfalls eingehalten, wenn wir offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Ware bei uns und versteckte Mängel inner- halb von 5 Werktagen nach Entdeckung des Mangels rügen.
  2. Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.
  3. Die Verjährungsfrist etwaiger Mängelansprüche beträgt, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist, 36 Monate ab Gefahrübergang.
  4. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten, mit Ausnahme des einfachen Eigentumsvorbehalts, erkennen wir nicht an

 

VII. Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche von uns in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von allgemein bekannten oder öffentlich zugänglichen Informationen) auch nach Vertragsdurchführung geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Der Lieferant wird diese Verpflichtung an seine Unterauftragnehmer weiterleiten.
  2. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial nicht auf die Geschäftsverbindung mit uns hinweisen und speziell für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

 

VIII. Schlussbestimmungen

  1. Für unsere Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sind, soweit der Lieferant Kaufmann ist oder bei Vertragsabschluss oder Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, die Gerichte an unserem Firmensitz aus- schließlich zuständig. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

Stand: August 2013